Aktuelle Informationen
Das Ordnungsamt informiertWiderspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)DatenschutzPersonalausweis Infopflicht DSGVOPass Infopflicht DSGVOBetroffenenauskunftWiderrechtliche Ablagerungen von Abbruchholz, Altreifen, Heckenschnitt, Gartenabfällen, Sperrmüllresten etc. in den Gemarkungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ Werte Mitbürgerinnen und Mitbürger, widerrechtliche Ablagerungen sind nicht nur eine Randerscheinung, sie beeinträchtigen auch wesentlich das Gesamterscheinungsbild unserer Mitgliedsgemeinden. Das Ordnungsamt hat darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Am 8. Dezember 2015 hat die Thüringer Landesregierung die Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung –ThürPflanzAbfV- beschlossen. Damit ist das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt, zum Zweck der Abfallbeseitigung, außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen, künftig nicht mehr zulässig. Aufmerksame Bürger werden gebeten, Verstöße gegen die Thüringer Abfallverordnung an das zuständige Ordnungsamt zu melden. Die handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörbe oder eine Blechtonne stellen keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage dar. Sofern keine anderweitige Nutzungs-/Verwendungsmöglichkeit (Kompostierung, Nutzung als Brennmaterial oder Anlage einer sogenannten Benjes-/Totholzhecke o.ä.), besteht, kann der Baum- und Strauchschnitt zu den Bioabfall-Annahmestellen gebracht werden. Informationen zu den Standorten der Annahmestellen und deren Öffnungszeiten erhalten Sie auf der Internetseite der EW Entsorgung GmbH http://www.eichsfeldwerke.de/entsorgung/ unter: „Allgemeine Infos / Bioabfall / Annahmestellen“. Von der vorgenannten Verordnung nicht betroffen sind Brauchtums-, Lager- und sonstige Zweckfeuer bei welchen es nicht (primär) um die Beseitigung des Baum- und Strauchschnitts als Abfall geht, sondern vorrangig um dessen Nutzung als Brennmaterial zur Wärme-/Lichtgewinnung. Trockener Baum- und Strauchschnitt darf auch weiterhin in Feuerungsanlagen (Öfen…) als Brennmaterial genutzt werden, sofern diese Feuerungsanlagen dafür zugelassen bzw. nach den Herstellervorgaben freigegeben sind. Ausnahmen gibt es weiterhin für Pflanzenabfälle von kranken Pflanzen, die wie bisher mit einer entsprechenden Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes verbrannt werden dürfen. Hier empfiehlt sich eine schnelle Kontaktaufnahme mit der TLL bzw. dem jeweiligen Landwirtschaftsamt oder bei Waldflächen mit dem zuständigen Thüringer Forstamt bzw. Revierleiter. Abgabe von Bioabfällen Zur Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt (Grünschnitt) hat der Landkreis Eichsfeld Annahmestellen geschaffen, bei welchen sie ihren Baum- und Strauchschnitt kostenlos entsorgen können. i.A. Raphael Schütze Freitag: 15.00 - 18.00 Uhr Problemlose Entsorgung auch im Winter Bei Frost kann es dazu kommen, dass feuchte Abfälle in der Tonne zusammenfrieren. Zwar kam das auf Grund des milden Winters bislang kaum vor, wenn es kälter wird, sollten Mülltonnenbesitzer aber vorausschauend handeln und dafür Sorge tragen, dass es gar nicht erst dazu kommt. Obwohl die Behälter bei der Entleerung durch die EW Entsorgung GmbH mehrmals am Fahrzeug angeschlagen werden, kann es passieren, dass die Tonne im Fall von angefrorenem Abfall gar nicht oder nicht vollständig geleert wird. Daher empfiehlt die Eichsfeldwerke-Tochter, die Tonnen im Winter möglichst frostfrei, beispielsweise im Keller oder in einer Garage, zu lagern und erst am Morgen der Abholung herauszustellen. Dem Anfrieren kann auch vorgebeugt werden, indem feuchte Abfälle in dichten Mülltüten entsorgt werden und der Inhalt der Tonne nicht zusammengepresst wird. Fragen rund um die Abfallentsorgung beantworten die Mitarbeiter der EW Entsorgung gern unter 03606 655-193. Sperrmüll richtig entsorgen Wie Sie Ihre alten Gegenstände loswerden Alte, sperrige Möbel und ausgediente Haushaltsgegenstände möchte man einfach nur schnell loswerden, damit endlich wieder Platz in den eigenen vier Wänden ist. Doch wie schnell geht das mit dem Loswerden? Gibt es Regeln, die zu beachten sind? Was gehört zum Sperrmüll? Wie entsorge ich meinen Sperrmüll richtig? Jeder Haushalt kann bis zu 4 m³ Sperrmüll zur Abholung anmelden. Eine Entsorgung pro Jahr ist in der Abfallgebühr enthalten. Die Anmeldung erfolgt online oder über eine Formularkarte. Diese erhalten Sie bei den Stadtverwaltungen und Verwaltungsgemeinschaften oder zum Heraustrennen in der Abfallfibel. Hier muss angegeben werden, welche Art von Gegenständen und welche Anzahl abgeholt werden soll. Die Mitarbeiter der EW Entsorgung legen einen zeitnahen Termin fest, an dem mehrere Haushalte aus einer Region ihren Sperrmüll entsorgen können. Dazu werden die Gegenstände zum vereinbarten Termin vor dem Haus abgelegt. Das Sperrgut sollte frühestens am Vorabend des Abfuhrtages vor dem Haus bereitgestellt werden. Generell gilt, dass die direkte Zufahrt des Entsorgungsfahrzeugs ermöglicht sein muss. Wie sieht es mit Elektroschrott und Altmetall aus? Auch PCs, Küchengeräte, Lampen und Smartphones dürfen nicht in den Restmüll. Sie gehören in den Elektroschrott und müssen nach einer EU-Verordnung ordnungsgemäß recycelt werden. Die Anmeldung zur Abholung erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die des Sperrmülls. Auch Fahrräder, Wäschespinnen oder Töpfe werden mitgenommen. Außerdem können Elektroaltgeräte sowie Altmetall kostenfrei an der Kleinanlieferstation Beinrode abgegeben werden. Mitunter wird auch im Landkreis Eichsfeld anonym zum Herausstellen von Elektroschrott aufgerufen. Diese Sammlungen sind illegal. Daher sollten nur die offiziellen Entsorgungswege genutzt werden. Mitteilung des Fundbüros Die Einrichtung/Vorhaltung von Fundbüros ist eine der Pflichtaufgaben der Gemeinden. Diese Aufgabe können, im Rahmen des übertragenden Wirkungskreises auch Verwaltungsgemeinschaften für Ihre Mitgliedsgemeinden übernehmen, zuständig ist dann das örtliche Ordnungsamt. Sollten also Gegenstände gefunden werden, bitten wir Sie diese im Ordnungsamt der VG „Leinetal“ abzugeben. Saisonabhängig werden im Sommer und Herbst Schirme, im Winter Handschuhe vermehrt abgegeben, Jahreszeit unabhängig Schlüsselbunde, Brillen, Geldbörsen, Schmuck etc, Die Frist zur Aufbewahrung beträgt grundsätzlich 6 (sechs) Monate. Danach können die Fundsachen von uns weiter verwertet bzw. vernichtet werden. Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern An Silvester wird gefeiert und das neue Jahr „eingegossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Und Feuerwerkskörper könne schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten wie z.B. Gebäuden, Einrichtungen und Möbeln beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise: Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt: Klasse 1: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM- P I) Klasse 2: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM- P II) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18.00 Uhr bis zum 01. Januar, 01.00 Uhr erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse 1, Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. „Böllern“ nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung. In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche. Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen. Räum- und Streupflicht Die Winterperiode steht bevor; damit verbunden, die Verpflichtung zum Räumen und Streuen. Die Mitarbeiter der Bauhöfe in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ werden auch zukünftig bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die kommunalen Straßen, Wege und Plätze von Schnee und Eis zu befreien und zu Streuen, was jedoch nicht überall gleichzeitig realisiert werden kann. Ich möchte in diesem Zusammenhang alle Hauseigentümer und Anlieger von Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum auf Ihre Verpflichtung bezüglich der Erbringung des Winterdienstes hinweisen. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und dort wo kein Gehweg vorhanden ist, von der Straßenfläche welche sich Fußgänger und Kraftfahrer teilen, in einer Breite von 1,50 m, ist Pflicht. Die Räum- und Streupflicht gilt von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Ein Eingriff in den Straßenverkehr und eine große Unsitte ist das Entfernen von Schnee und Eis vom eigenen Grundstück und dem Gehweg, auf die Straße. Sollte es durch dieses Verhalten zu Gefahrensituationen oder Unfällen kommen, wird der Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen. Ich appelliere an alle Bürger ein solches Vorgehen zu unterlassen. Darüber hinaus sind auch die in schmalen Straßen geparkten Fahrzeuge ein Problem für die Erbringung des Winterdienstes. Wenn parkende Fahrzeuge und eine geringe Straßenbreite das Passieren des Schneepfluges behindern, fällt der Winterdienst in diesem Bereich aus. Man bedenke dass ein Räumschild 2 bzw. 3 m breit ist. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass Grundstückseigentümer bei Tauwetter die Abflussrinnen und Straßeneinläufe von Schnee freizuhalten haben und entstandene Eiszapfen von den Dächern entfernt werden müssen. Nur im gemeinsamen Handeln wird es möglich sein, den winterlichen Witterungseinflüssen so zu begegnen, dass von diesen keine Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen können. Überprüfung der Standsicherheit der Grabanlagen auf den kommunalen Friedhöfen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“Werte Mitbürgerinnen und Mitbürger, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Friedhofsverwaltungen, hier die Gemeinden mit Friedhöfen im kommunaler Trägerschaft angehalten, mindestens einmal im Jahr, nach der Frostperiode, die Grabanlagen auf deren Standfestigkeit zu prüfen. Alle Grabnutzungsberechtigten sind hiermit aufgefordert, die betreffenden Grabanlagen hinsichtlich der erforderlichen Standfestigkeit zu überprüfen und ggf. vorgefundene Mängel zu beseitigen bzw. durch Fachfirmen beseitigen zu lassen. Das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ wurde, wie in den Jahren zuvor, durch die Mitgliedsgemeinden beauftragt, die vorgenannte Überprüfung der Grabanlagen vorzunehmen. Weist eine Grabstätte nicht die notwendige Standsicherheit auf, wird ein Aufkleber mit dem Hinweis auf die vorgefundenen Mängel sowie der Frist zu deren Beseitigung, am Grabstein angebracht. Im Interesse der Sicherheit der Besucher unserer Friedhöfe bitte ich die Grabnutzungsberechtigten darum, Ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das Einwohnermeldeamt informiert:In welchen Fällen kann der Bürger der Übermittlung seiner Daten an Dritte widersprechen? Diese Frage steht nicht nur im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen sondern auch mit der Weitergabe von Alters- (ab 70 Jahre) und Ehejubiläen an Presse und Rundfunk oder auch an Adressbuchverlage. Jeder Bürger hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten aus den genannten Gründen zu widersprechen, Rechtsgrundlage dafür ist das Thüringer Meldegesetz und andere Rechtsvorschriften. Wer bereits schon einmal der Datenübermittlung widersprochen hat, braucht die nachstehende Mitteilung nicht noch einmal abzugeben. Im Falle eines Wegzuges in einen anderen Ort – außerhalb der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal*, muss der Antrag dort erneut gestellt werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Wellner Dokument zum WiderspruchsrechtSchiedsstelle Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ Am 05.07.2011 wurden, durch den Direktor des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt, Herrn Bärthel, Herr Reinhold Starost als Schiedsmann, Herr Georg Bischof und Herr Günter Kaspari als stellvertretende Schiedsmänner berufen und verpflichtet. Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“, zu führen ist. Die Gemeinde Hohes Kreuz bildet eine eigene Schiedsstelle. Die Gemeinde Geisleden bildet mit der Stadt Heilbad Heiligenstadt eine gemeinsame Schiedsstelle. Vollzug des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)Ablauf der Übergangsfristen Wir haben in unserem Amtsblatt Ausgabe November Nr. 11 und Januar 2012 Nr.1 ausführlich darauf hingewiesen. Hundehalter welche der Verpflichtung zur Anmeldung nicht nachgekommen sind, fordere ich auf, dies umgehend zu erledigen. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren am 1. September 2011 in Kraft getreten veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom (Nr. 6 vom 30.06.2011)Nach teilweise dramatischen Vorfällen, und sogar tödlichen Beißattacken, hat das Land Thüringen mit der Veröffentlichung des neuen „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)“ auf die zunehmende öffentliche Verunsicherung reagiert. Allerdings können mit den schon am 1. September 2011 in Kraft getretenen Auflagen bzw. Regelungen kurzfristig Unklarheiten entstehen, welche in Zusammenarbeit und Rücksprache mit unserem Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* (VG Leinetal), bitte sehr bald, geklärt werden sollten. Zu Ihrer Information und Aufklärung haben wir die wichtigsten Änderungen bzw. neuen Gesetzesvorgaben im Wesentlichen zusammengefasst. Mit Wirkung vom 01.09.2011 haben alle Hundehalter ihren Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht nur für neu anzumeldende Tiere, sondern auch für alle bereits bei der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* gemeldeten Hunde. Der Nachweis über diese Kennzeichnung ist bis zum 01.03.2012 an das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* zu erbringen. Im Falle der generellen Erlaubnispflicht zur Haltung gefährlicher Tiere ist die Kennzeichnung des Hundes mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) und der Nachweis darüber sofort zu erbringen. Unter gefährlichen Tieren sind Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können, unabhängig von individuellen Eigenschaften (siehe vorläufige Liste gefährlicher Tiere) sowie gefährliche Hunde zu verstehen. Als gefährliche Hunde gelten laut der so genannten Rasseliste: Pitbull-Terrier Außerdem zählen hierzu auch Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach Durchführung eines Wesenstests als gefährlich festgestellt wurden. Speziell für gefährliche Tiere gelten weitere Regelungen : Das Halten eines gefährlichen Tieres bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (VG *Leinetal*, Ordnungsamt). Die Erlaubnis ist vor dem Anschaffen des Tieres zu beantragen.
Darüber hinaus ist zu beachten:
Weiterhin ist ab dem 01.09.2011 der Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- (Mindestversicherungssumme 500.000 €) und Sachschäden (Mindestver-sicherungssumme 250.000 €) abzuschließen und der zuständigen Behörde (VG *Leinetal*, Ordnungsamt) der Abschluss dieser Versicherung, bis spätestens 01.03.2012 , anzuzeigen. Die Meldebögen liegen im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* aus und können im Ordnungsamt der VG wieder abgegeben werden. Diese werden dann zur Erfassung weitergeleitet.
Bei den sicherlich zu erwartenden Unklarheiten und Fragen zu diesen sehr umfangreichen gesetzlichen Auswirkungen steht Ihnen das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* gern zur Verfügung. Im Zusammenhang und der öffentlichen Priorität dieser Angelegenheiten dürfen wir uns schon jetzt für Ihre dementsprechenden Bemühungen und erforderliche Zusammenarbeit bedanken. Hinweis: In der Januarausgabe 2012 unseres Amtsblattes wird die vorläufige Liste gefährlicher Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürTierGefG sowie die häufig gestellten Fragen zum Thüringer Gesetz zu Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren abgedruckt! Info Hundehaltung
Meldebogen für Tierhalter(gilt nicht für den Nachweis zum Schutz der Bürger von Tiergefahren (Hundehaltung)). Anmelden müssen sich Halter von den Tierarten, die in der Anlage des Meldebogens aufgeführt sind. Informationen zum aktuellen Schornsteinfegergesetz Aufgrund wiederholter Nachfragen unserer Bürgerinnen und Bürger zum neuen Schornsteinfegergesetz; insbesondere zur Handhabung dieses Gesetzes nach dem 01.03.2012 und der zukünftig größeren Verantwortung der Eigentümer der Liegenschaften, werden nachstehend noch einmal einige wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz veröffentlicht - Schornsteinfeger Handwerksgesetz -HWG-
Diese Information ist für die Eigentümer von Grundstücken und Räumen mit Feuerstätten. Am 29.November 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Kraft getreten. Daraus ergeben sich wesentliche Änderungen im Schornsteinfegerhandwerk, die auch für die Eigentümer von Grundstücken von Bedeutung sind. Die hoheitlichen Aufgaben wie Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheides, die Abnahme von Feuerungsanlagen nach der Bauordnung, die Kontrolle der Eigentümerpflichten und die Führung des Kehrbuches werden weiterhin vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) durchgeführt. Eine freie Wahl des Schornsteinfegers für die handwerklichen Dienstleistungen (Kehren und Messen) ist vom Gesetzgeber erst zum 01.01.2013 vorgesehen. Neu ist auch die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage selbst zu veranlassen und die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten eigenverantwortlich in Auftrag zu geben. Ein Wegfall der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten an den Feuerstätten und Abgasanlagen ist zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Während der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 kann der Eigentümer für die Ausführung aller pflichtigen Arbeiten entweder wie bisher seinen zuständigen BSM beauftragen oder kann sich eines so genannten EU- Dienstleistungserbringers bedienen. Diese Dienstleistungserbringer sind Schornsteinfeger mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Sie müssen eine Berufsqualifikation für das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen haben und sich bei der ersten Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Handwerkskammer angemeldet haben. Wenn ein Schornsteinfeger eines anderen EU- Staates die vorgeschriebenen Leistungen durchgeführt hat, ist der Hauseigentümer verpflichtet, dies dem zuständigen BSM nachzuweisen. Die Beauftragung eines berechtigten Dienstleistungserbringer (Schornsteinfeger aus einem anderen EU Mitgliedsstaat) liegt in der Verantwortung des Hauseigentümers. Die Berechtigung für die Erbringung der Dienstleistung ist durch den Grundstückseigentümer zu prüfen. Ab dem 01.01.2013 können die Eigentümer ihren zuständigen BSM, aber auch einen anderen deutschen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, mit den Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Weiterhin möglich ist die Beauftragung eines EU- Dienstleistungserbringers. Wollen Sie bereits jetzt von Ihrem Wahlrecht gebrauch machen, benötigen Sie einen Feuerstättenbescheid. Mit dem Feuerstättenbescheid erhalten Sie genaue Angaben, welche Schornsteinfegerarbeiten auf Ihrem Grundstück notwendig sind und innerhalb welcher Frist Sie die Arbeiten zu veranlassen haben. Die BSM werden bis zum 01.01.2013 allen Eigentümern von Grundstücken mit Feuerungsanlagen einen Feuerstättenbescheid erstellen und zustellen. Diese Feuerstättenbescheide sind gebührenpflichtig. Der Feuerstättenbescheid stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar und kann daher auch mit Rechtsmitteln angefochten werden. In der Regel wird der BSM zur Erstellung des Feuerstättenbescheides eine Feuerstättenschau durchführen. Der Feuerstättenbescheid kann aber auch nach Aktenlage des Kehrbuches erlassen werden. Die durchgeführten Arbeiten sind dem zuständigen BSM mittels eines Formblattes nachzuweisen. Dafür sind die Formblätter nach der Kehr- und Überprüfungsordnung( KÜO) zu verwenden und die vorgegebenen Fristen des Feuerstättenbescheides zu beachten. Die Nachweispflicht gegenüber dem BSM obliegt dem Eigentümer und nicht den mit den Arbeiten beauftragten Schornsteinfeger. Für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten werden Gebühren erhoben. Hierzu trat am 01.Januar 2010 eine bundesweit einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft, welche die bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen ersetzt. Diese Gebührenordnung gilt aber nur, wenn die Leistungen durch den BSM erbracht werden. Wurde mit der Durchführung der Arbeiten ein EU- Dienstleistungserbringer beauftragt, sind die Kosten frei verhandelbar. Mit Inkrafttreten der KÜO am 01.01.2010 ändern sich die bisher bekannten Gebührensätze als auch der bisher gewohnte Kehr- und Überprüfungsrhythmus. Die Melde- und Abnahmepflicht beim BSM, wenn Anlagen neu eingebaut, in Betrieb genommen, verändert oder stillgelegt werden ergibt sich nunmehr aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz in Verbindung mit der Thüringer Bauordnung. Das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer alle Veränderungen an den Feuerstätten dem zuständigen BSM anzuzeigen hat. Bestehen bleibt die Pflicht, dem BSM und die von ihm beschäftigten Personen für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und den Räumen zu gestatten. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sieht für die Verletzung der Meldepflichten als auch für Missachtung der Kehr – und Überprüfungspflichten die Möglichkeit vor, die Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Darüber hinaus kann bei einer Kehrverweigerung die zuständige Behörde auch eine Ersatzvornahme anordnen. Die daraus entstehenden Kosten sind durch die Eigentümer der Grundstücke zu tragen. Diese Information soll die Eigentümer von Feuerungsanlagen über die neue Rechtslage informieren. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gern zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie sich auch an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Landkreises Eichsfeld, Herr Dietrich (Telefon 03606/6503210) und Frau Rudolph (Telefon 03606/6503212) wenden. Einwohnerstatistik VG *Leinetal* Stand vom 31. Dez. der Jahre 1990 / 1995 / 2000 / 2005 / 2010 / 2014
Bürgerbeauftragte im LandkreisKontakt Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
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