Aktuelle Informationen

 

Das Ordnungsamt informiert


Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)


Datenschutz

Personalausweis Infopflicht DSGVO

Pass Infopflicht DSGVO

Betroffenenauskunft



Widerrechtliche Ablagerungen von Abbruchholz, Altreifen, Heckenschnitt, Gartenabfällen, Sperrmüllresten etc. in den Gemarkungen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“

Werte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

widerrechtliche Ablagerungen sind nicht nur eine Randerscheinung, sie beeinträchtigen auch wesentlich das Gesamterscheinungsbild unserer Mitgliedsgemeinden.
Die Beseitigungen widerrechtlicher Ablagerungen binden erhebliche Mittel der kommunalen Haushalte, welche an anderen Stellen dringend gebraucht werden.

Das Ordnungsamt hat darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Grundsätzlich dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) abgelagert werden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die widerrechtliche Ablagerung von Müll eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit Geldbußen von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden kann.

Am 8. Dezember 2015 hat die Thüringer Landesregierung die Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfallverordnung –ThürPflanzAbfV- beschlossen.
Diese Verordnung wurde am 22. Dezember 2015 im Gesetz-und Verordnungsblatt-Nr. 10, S. 211, bekannt gemacht und ist gemäß Artikel 2, am 23. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Damit ist das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt, zum Zweck der Abfallbeseitigung, außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen, künftig nicht mehr zulässig.

Aufmerksame Bürger werden gebeten, Verstöße gegen die Thüringer Abfallverordnung an das zuständige Ordnungsamt zu melden.

Die handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörbe oder eine Blechtonne stellen keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage dar.

Sofern keine anderweitige Nutzungs-/Verwendungsmöglichkeit (Kompostierung, Nutzung als Brennmaterial oder Anlage einer sogenannten Benjes-/Totholzhecke o.ä.), besteht, kann der Baum- und Strauchschnitt zu den Bioabfall-Annahmestellen gebracht werden.

Informationen zu den Standorten der Annahmestellen und deren Öffnungszeiten erhalten Sie auf der Internetseite der EW Entsorgung GmbH

http://www.eichsfeldwerke.de/entsorgung/

unter: „Allgemeine Infos / Bioabfall / Annahmestellen“.

Von der vorgenannten Verordnung nicht betroffen sind Brauchtums-, Lager- und sonstige Zweckfeuer bei welchen es nicht (primär) um die Beseitigung des Baum- und Strauchschnitts als Abfall geht, sondern vorrangig um dessen Nutzung als Brennmaterial zur Wärme-/Lichtgewinnung.  
Dient das Verbrennen also dem Auf-/Erwärmen (von Personen, Speisen etc.) oder einem vergnüglichen Beisammensein beispielsweise im Rahmen eines Osterfeuers oder Lagerfeuers (z.B. bei Pfadfindertreffen, Mittelalterfeste usw.), dann handelt es sich nicht um eine Abfallbeseitigung und unterliegt auch nicht dem abfallrechtlichen Anlagenzwang des § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes –KrWG- und demzufolge auch nicht dem abfallrechtlichen Verbrennungsverbot.
Hier können ggf. auch die Feuerschalen und – körbe zum Einsatz gelangen.

Trockener Baum- und Strauchschnitt darf auch weiterhin in Feuerungsanlagen (Öfen…) als Brennmaterial genutzt werden, sofern diese Feuerungsanlagen dafür zugelassen bzw. nach den Herstellervorgaben freigegeben sind.

Ausnahmen gibt es weiterhin für Pflanzenabfälle von kranken Pflanzen, die wie bisher mit einer entsprechenden Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes verbrannt werden dürfen.
rundsätzlich unterliegen Stoffe (also auch pflanzliche Abfälle), die nach dem Pflanzenschutzgesetz –PflSchG- oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung (z.B. Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit – Feuerbrandverordnung – oder Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit) bzw. aufgrund einer pflanzenschutzbehördlichen Anordnung (bspw. gemäß § 8 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG) zu entsorgen, d.h. ggf. auch durch Verbrennen zu vernichten sind, nicht dem abfallrechtlichen Regime des KrWG und der Thüringer Pflanzenabfallverordnung.  
Bei entsprechendem Verdacht ist der Pflanzenschutzdienst der Thüringer Landesanstalt –TLL- Jena, Referat  Pflanzenschutz sowie der Anstalt öffentlichen Rechts -AöR)- Thüringen Forst für entsprechende Anordnungen zuständig.

Hier empfiehlt sich eine schnelle Kontaktaufnahme mit der TLL bzw. dem jeweiligen Landwirtschaftsamt oder bei Waldflächen mit dem zuständigen Thüringer Forstamt bzw. Revierleiter.

Abgabe von Bioabfällen

Zur Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt (Grünschnitt) hat der Landkreis Eichsfeld Annahmestellen geschaffen, bei welchen sie ihren Baum- und Strauchschnitt kostenlos entsorgen können.
Die Annahmestelle für die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ befindet sich in der Gemeinde Reinholterode.
Sie können jedoch auch jede andere Annahmestelle im Landkreis Eichsfeld nutzen.

i.A. Raphael Schütze
Leiter Ordnungsamt


Öffnungszeiten Wertstoffhof Reinholterode (Lehmkuhle / Sportplatz)
und Heilbad Heiligenstadt (Gelände Flinsberger Straße)

Freitag:       15.00 - 18.00 Uhr
Samstag:   10.00 - 15.00 Uhr

Problemlose Entsorgung auch im Winter

Bei Frost kann es dazu kommen, dass feuchte Abfälle in der Tonne zusammenfrieren. Zwar kam das auf Grund des milden Winters bislang kaum vor, wenn es kälter wird, sollten Mülltonnenbesitzer aber vorausschauend handeln und dafür Sorge tragen, dass es gar nicht erst dazu kommt. Obwohl die Behälter bei der Entleerung durch die EW Entsorgung GmbH mehrmals am Fahrzeug angeschlagen werden, kann es passieren, dass die Tonne im Fall von angefrorenem Abfall gar nicht oder nicht vollständig geleert wird.

Daher empfiehlt die Eichsfeldwerke-Tochter, die Tonnen im Winter möglichst frostfrei, beispielsweise im Keller oder in einer Garage, zu lagern und erst am Morgen der Abholung herauszustellen. Dem Anfrieren kann auch vorgebeugt werden, indem feuchte Abfälle in dichten Mülltüten entsorgt werden und der Inhalt der Tonne nicht zusammengepresst wird. Fragen rund um die Abfallentsorgung beantworten die Mitarbeiter der EW Entsorgung gern unter 03606 655-193.

Sperrmüll richtig entsorgen

Wie Sie Ihre alten Gegenstände loswerden

Alte, sperrige Möbel und ausgediente Haushaltsgegenstände möchte man einfach nur schnell loswerden, damit endlich wieder Platz in den eigenen vier Wänden ist. Doch wie schnell geht das mit dem Loswerden? Gibt es Regeln, die zu beachten sind? Was gehört zum Sperrmüll?
Zum Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen. Daher können sie nicht mit dem Hausmüll in einer Mülltonne entsorgt werden. Eine einfache Faustregel erklärt Daniel Riethmüller, Technischer Leiter der EW Entsorgung GmbH: „Stellen Sie sich vor, Sie ziehen um: Alles, was Sie mitnehmen würden, gehört auch zum Sperrmüll: Sofas, Tische, Schränke, Kommoden und so weiter.“ Definitiv nicht zum Sperrmüll gehören: Sanitäre Anlagen, Bauschutt, Fenster, Türen und Autoteile.

Wie entsorge ich meinen Sperrmüll richtig?

Jeder Haushalt kann bis zu 4 m³ Sperrmüll zur Abholung anmelden. Eine Entsorgung pro Jahr ist in der Abfallgebühr enthalten. Die Anmeldung erfolgt online oder über eine Formularkarte. Diese erhalten Sie bei den Stadtverwaltungen und Verwaltungsgemeinschaften oder zum Heraustrennen in der Abfallfibel. Hier muss angegeben werden, welche Art von Gegenständen und welche Anzahl abgeholt werden soll. Die Mitarbeiter der EW Entsorgung legen einen zeitnahen Termin fest, an dem mehrere Haushalte aus einer Region ihren Sperrmüll entsorgen können. Dazu werden die Gegenstände zum vereinbarten Termin vor dem Haus abgelegt. Das Sperrgut sollte frühestens am Vorabend des Abfuhrtages vor dem Haus bereitgestellt werden. Generell gilt, dass die direkte Zufahrt des Entsorgungsfahrzeugs ermöglicht sein muss.

Wie sieht es mit Elektroschrott und Altmetall aus?

Auch PCs, Küchengeräte, Lampen und Smartphones dürfen nicht in den Restmüll. Sie gehören in den Elektroschrott und müssen nach einer EU-Verordnung ordnungsgemäß recycelt werden. Die Anmeldung zur Abholung erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die des Sperrmülls. Auch Fahrräder, Wäschespinnen oder Töpfe werden mitgenommen. Außerdem können Elektroaltgeräte sowie Altmetall kostenfrei an der Kleinanlieferstation Beinrode abgegeben werden. Mitunter wird auch im Landkreis Eichsfeld anonym zum Herausstellen von Elektroschrott aufgerufen. Diese Sammlungen sind illegal. Daher sollten nur die offiziellen Entsorgungswege genutzt werden.
Insgesamt gingen im vergangenen Jahr 8.715 Sperrmüllanmeldungen sowie 6.197 Anmeldungen für Elektroaltgeräte und Altmetall ein. Bei Fragen zur Anmeldung und Abholung stehen Ihnen die Mitarbeiter der EW Entsorgung unter 03605-515234 zur Verfügung.


Mitteilung des Fundbüros

Die Einrichtung/Vorhaltung von Fundbüros ist eine der Pflichtaufgaben der Gemeinden. Diese Aufgabe können, im Rahmen des übertragenden Wirkungskreises auch Verwaltungsgemeinschaften für Ihre Mitgliedsgemeinden übernehmen, zuständig ist dann das örtliche Ordnungsamt. Sollten also Gegenstände gefunden werden, bitten wir Sie diese im Ordnungsamt der VG „Leinetal“ abzugeben.

Saisonabhängig werden im Sommer und Herbst Schirme, im Winter Handschuhe vermehrt abgegeben, Jahreszeit unabhängig Schlüsselbunde, Brillen, Geldbörsen, Schmuck etc,
ja – und immer wieder Fahrräder. Wir möchten an alle „Verlierer“ appellieren, die Gegenstände vermissen, doch unter Beschreibung desselben in unserem Fundbüro in der VG „Leinetal“ – Ordnungsamt nachzufragen. Die Freude ist sicher groß, wenn man auch nach einem längeren Zeitraum sein Fahrrad, sein Schlüsselbund oder anderen verlorenen Gegenstand zurück bekommt.

Die Frist zur Aufbewahrung beträgt grundsätzlich 6 (sechs) Monate. Danach können die Fundsachen von uns weiter verwertet bzw. vernichtet werden.


Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern
zur Vermeidung von Verletzungen und Bränden

An Silvester wird gefeiert und das neue Jahr „eingegossen“. Jedes Jahr passieren bei dieser Knallerei schlimme Unfälle. Hände, Augen, Ohren sind besonders gefährdet. Und Feuerwerkskörper könne schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten wie z.B. Gebäuden, Einrichtungen und Möbeln beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte die folgenden Hinweise:

Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:

Klasse 1: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM- P I)

Klasse 2: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM- P II)

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18.00 Uhr bis zum 01. Januar, 01.00 Uhr erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.

Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit den Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse 1,
z.B. Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des Feuerwerkskörpers in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.

Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Dagegen fällt das sog. „Böllern“ nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Allerdings unterliegen die Gegenstände, welche zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.

In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen, Garagen gilt das Gleiche.

Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Feuerwerkskörper, die in Treppenhäusern oder Wohnungen gezündet werden, können einen Brand entfachen.
Das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen kann ebenfalls häufig zu Bränden führen.


Räum- und Streupflicht
Hinweise zu Winterdienst und Straßenreinigung

Die Winterperiode steht bevor; damit verbunden, die Verpflichtung zum Räumen und Streuen.

Die Mitarbeiter der Bauhöfe in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ werden auch zukünftig bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die kommunalen Straßen, Wege und Plätze von Schnee und Eis zu befreien und zu Streuen, was jedoch nicht überall gleichzeitig realisiert werden kann.

Ich möchte in diesem Zusammenhang alle Hauseigentümer und Anlieger von Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum auf Ihre Verpflichtung bezüglich der Erbringung des Winterdienstes hinweisen.

Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und dort wo kein Gehweg vorhanden ist, von der Straßenfläche welche sich Fußgänger und Kraftfahrer teilen, in einer Breite von 1,50 m, ist Pflicht.

Die Räum- und Streupflicht gilt von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Ein Eingriff in den Straßenverkehr und eine große Unsitte ist das Entfernen von Schnee und Eis vom eigenen Grundstück und dem Gehweg, auf die Straße.

Sollte es durch dieses Verhalten zu Gefahrensituationen oder Unfällen kommen, wird der Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen.

Ich appelliere an alle Bürger ein solches Vorgehen zu unterlassen.

Darüber hinaus sind auch die in schmalen Straßen geparkten Fahrzeuge ein Problem für die Erbringung des Winterdienstes.

Wenn parkende Fahrzeuge und eine geringe Straßenbreite das Passieren des Schneepfluges behindern, fällt der Winterdienst in diesem Bereich aus.

Man bedenke dass ein Räumschild 2 bzw. 3 m breit ist.

Auch möchte ich darauf hinweisen, dass Grundstückseigentümer bei Tauwetter die Abflussrinnen und Straßeneinläufe von Schnee freizuhalten haben und entstandene Eiszapfen von den Dächern entfernt werden müssen.

Nur im gemeinsamen Handeln wird es möglich sein, den winterlichen Witterungseinflüssen so zu begegnen, dass von diesen keine Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen können.


Überprüfung der Standsicherheit der Grabanlagen auf den kommunalen Friedhöfen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“

Werte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Friedhofsverwaltungen, hier die Gemeinden mit Friedhöfen im kommunaler Trägerschaft angehalten, mindestens einmal im Jahr, nach der Frostperiode, die Grabanlagen auf deren Standfestigkeit zu prüfen.
Im Zusammenhang mit der Standfestigkeit von Grabanlagen wird auf das Bürgerliche Gesetzbuch, §§ 836 Abs.1, 837 verwiesen.
Neben dem Eigentümer des Friedhofs muss aber auch der Inhaber/Nutzungsberechtigte einer Grabstelle, das darauf errichtete Grabmal samt Umfassung regelmäßig daraufhin überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen.
Die erforderliche Standfestigkeit ist dann gegeben, wenn das Grabmal am oberen Ende der Breitseite mit normaler Armkraft (ca. 500 N, entspricht ca. 50 kg) belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen auftreten.

Alle Grabnutzungsberechtigten sind hiermit aufgefordert, die betreffenden Grabanlagen hinsichtlich der erforderlichen Standfestigkeit zu überprüfen und ggf. vorgefundene Mängel zu beseitigen bzw. durch Fachfirmen beseitigen zu lassen.

Das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ wurde, wie in den Jahren zuvor, durch die Mitgliedsgemeinden beauftragt, die vorgenannte Überprüfung der Grabanlagen vorzunehmen.

Weist eine Grabstätte nicht die notwendige Standsicherheit auf, wird ein Aufkleber mit dem Hinweis auf die vorgefundenen Mängel sowie der Frist zu deren Beseitigung, am Grabstein angebracht.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgen, ebenfalls durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“, Kontrollen inwieweit die Grabnutzungsberechtigten Ihrer Instandsetzungspflicht nachgekommen sind.
Sollte zu den Überprüfungen festgestellt werden, dass durch eine Grabanlage eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, so wird diese (auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten) gesichert, der Grabstein unter Umständen auch umgelegt.

Im Interesse der Sicherheit der Besucher unserer Friedhöfe bitte ich die Grabnutzungsberechtigten darum, Ihrer Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.


Das Einwohnermeldeamt informiert:

In welchen Fällen kann der Bürger der Übermittlung seiner Daten an Dritte widersprechen?

Diese Frage steht nicht nur im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen sondern auch mit der Weitergabe von Alters- (ab 70 Jahre) und Ehejubiläen an Presse und Rundfunk oder auch an Adressbuchverlage.

Jeder Bürger hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten aus den genannten Gründen zu widersprechen, Rechtsgrundlage dafür ist das Thüringer Meldegesetz und andere Rechtsvorschriften.

Wer bereits schon einmal der Datenübermittlung widersprochen hat, braucht die nachstehende Mitteilung nicht noch einmal abzugeben.

Im Falle eines Wegzuges in einen anderen Ort – außerhalb der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal*, muss der Antrag dort erneut gestellt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an

Frau Wellner
Frau Achtermeier
Einwohnermeldeamt der
VG *Leinetal* in Bodenrode
Tel.-Nr. 03606 / 55 00 50 oder 51

Dokument zum Widerspruchsrecht


Schiedsstelle

Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“

- Bodenrode-Westhausen
- Glasehausen
- Heuthen
- Reinholterode
- Steinbach
- Wingerode

bilden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Schiedsstellengesetz die Schiedsstelle - „Leinetal“.

Am 05.07.2011 wurden, durch den Direktor des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt, Herrn Bärthel, Herr Reinhold Starost als Schiedsmann, Herr Georg Bischof und Herr Günter Kaspari als stellvertretende Schiedsmänner berufen und verpflichtet.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Schriftverkehr mit der Schiedsstelle/ Schiedsperson unter der Anschrift

Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“,
Hauptstraße 73
Kennwort „Schiedsstelle“
37308 Bodenrode-Westhausen

zu führen ist.

Die Gemeinde Hohes Kreuz bildet eine eigene Schiedsstelle.

Die Gemeinde Geisleden bildet mit der Stadt Heilbad Heiligenstadt eine gemeinsame Schiedsstelle.


Vollzug des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

Ablauf der Übergangsfristen

Am 29.02.2012 sind die in § 16 Abs.3 und 4 ThürTierGefG normierten Übergangsfristen abgelaufen, d.h. ab dem 01. 03. 2012 müssen in Thüringen alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet (§ 2 Abs.4 Satz1 ThürTierGefG) und haftpflichtversichert sein (§ 2 Abs.5 Satz 1 ThürTierGefG).

Wir haben in unserem Amtsblatt Ausgabe November Nr. 11 und Januar 2012 Nr.1 ausführlich darauf hingewiesen.

Hundehalter welche der Verpflichtung zur Anmeldung nicht nachgekommen sind, fordere ich auf, dies umgehend zu erledigen.


Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren am 1. September 2011 in Kraft getreten veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom (Nr. 6 vom 30.06.2011)

Nach teilweise dramatischen Vorfällen, und sogar tödlichen Beißattacken, hat das Land Thüringen mit der Veröffentlichung des neuen „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)“ auf die zunehmende öffentliche Verunsicherung reagiert.

Allerdings können mit den schon am 1. September 2011 in Kraft getretenen Auflagen bzw. Regelungen kurzfristig Unklarheiten entstehen, welche in Zusammenarbeit und Rücksprache mit unserem Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* (VG Leinetal), bitte sehr bald, geklärt werden sollten.

Zu Ihrer Information und Aufklärung haben wir die wichtigsten Änderungen bzw. neuen Gesetzesvorgaben im Wesentlichen zusammengefasst.

Mit Wirkung vom 01.09.2011 haben alle Hundehalter ihren Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.

Dies gilt nicht nur für neu anzumeldende Tiere, sondern auch für alle bereits bei der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* gemeldeten Hunde. Der Nachweis über diese Kennzeichnung ist bis zum 01.03.2012 an das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* zu erbringen.

Im Falle der generellen Erlaubnispflicht zur Haltung gefährlicher Tiere ist die Kennzeichnung des Hundes mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) und der Nachweis darüber sofort zu erbringen.

Unter gefährlichen Tieren sind Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können, unabhängig von individuellen Eigenschaften (siehe vorläufige Liste gefährlicher Tiere) sowie gefährliche Hunde zu verstehen.

Als gefährliche Hunde gelten laut der so genannten Rasseliste:

Pitbull-Terrier
American Staffordshire-Terrier
Staffordshire-Bullterrier
Bullterrier
Irish Staffordshire-Bullterrier
sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Außerdem zählen hierzu auch Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach Durchführung eines Wesenstests als gefährlich festgestellt wurden.

Speziell für gefährliche Tiere gelten weitere Regelungen :

Das Halten eines gefährlichen Tieres bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (VG *Leinetal*, Ordnungsamt). Die Erlaubnis ist vor dem Anschaffen des Tieres zu beantragen.

  • Der Tierhalter muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und für den Fall, dass die Anschaffung eines gefährlichen Tieres, welches giftig ist, beabsichtigt ist, das Bereithalten von Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachweisen.
  • Wer ein gefährliches Tier einer Person (welche ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen muss) länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat dies mit allen erforderlichen Angaben der für den Wohnort des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Behörde kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Überlassung untersagen.
  • Gleiches gilt für einen Tierhalterwechsel oder bei einem Umzug des Tierhalters.
  • Das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres ist unverzüglich bei der Ordnungsbehörde der VG *Leinetal* anzuzeigen.
  • Für den Fall, dass die Anschaffung eines gefährlichen Hundes beabsichtigt ist, hat der Nachweis zu erfolgen, dass der Bedarf durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann.  

Darüber hinaus ist zu beachten:  

  • Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang zum eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.
  • Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztum nur führen, wer dazu körperlich in der Lage ist und die entsprechende erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen. Es besteht die Pflicht, den Hund an einer höchstens 2 m langen Leine zu führen, dabei ist zusätzlich bei Hunden nach der Vollendung des sechsten Lebensmonats ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine gleichwertige Vorrichtung anzulegen.
  • Halter dieser Hunde oder beauftragte Personen haben beim Führen des Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen.

Weiterhin ist ab dem 01.09.2011 der Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- (Mindestversicherungssumme 500.000 €) und Sachschäden (Mindestver-sicherungssumme 250.000 €) abzuschließen und der zuständigen Behörde (VG *Leinetal*, Ordnungsamt) der Abschluss dieser Versicherung, bis spätestens 01.03.2012 , anzuzeigen.

Die Meldebögen liegen im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* aus und können im Ordnungsamt der VG wieder abgegeben werden. Diese werden dann zur Erfassung weitergeleitet.
Zum Download bitte anklicken:

  1. Meldebogen für Hundehalter, Abmeldung Hund
  2. Fragen - Antworten (FAQ) zum Tiergefahrengesetz
  3. Tiergefahrengesetz

Bei den sicherlich zu erwartenden Unklarheiten und Fragen zu diesen sehr umfangreichen gesetzlichen Auswirkungen steht Ihnen das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal* gern zur Verfügung.

Im Zusammenhang und der öffentlichen Priorität dieser Angelegenheiten dürfen wir uns schon jetzt für Ihre dementsprechenden Bemühungen und erforderliche Zusammenarbeit bedanken.

Hinweis: In der Januarausgabe 2012 unseres Amtsblattes wird die vorläufige Liste gefährlicher Tiere im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürTierGefG sowie die häufig gestellten Fragen zum Thüringer Gesetz zu Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren abgedruckt!  


Info Hundehaltung

Gemeinde
erster Hund
zweiter Hund
dritter Hund
erster gefährlicher Hund zweiter gefährlicher Hund
Bodenrode-Westhausen
20,00 €
25,00 €
30,00 €
300 €
500 €
Geisleden
30,00 €
40,00 €
50,00 €
300 €
600 €
Glasehausen
20,00 €
25,00 €
30,00 €
300 €
500 €
Heuthen
40,00 €
50,00 €
50,00 €
300 €
500 €
Hohes Kreuz
30,00 €
40,00 €
50,00 €
300 €
500 €
Reinholterode
30,00 €
40,00 €
50,00 €
300 €
500 €
Steinbach
40,00 €
50,00 €
50,00 €
300 €
500 €
Wingerode
40,00 e
50,00 €
50,00 €
300 €
600 €


Meldebogen für Tierhalter

(gilt nicht für den Nachweis zum Schutz der Bürger von Tiergefahren (Hundehaltung)).

Der folgende Meldebogen ist für Tierhalter, die keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften
und kann ab sofort verwendet werden.
Erhältlich ist er beim Landwirtschaftsamt - Lisztstraße 2, 37327 Leinefelde-Worbis oder bei der
VG *Leinetal* - Hauptstraße 73, 37308 Bodenrode-Westhausen (Internet - bitte hier klicken).

Anmelden müssen sich Halter von den Tierarten, die in der Anlage des Meldebogens aufgeführt sind.
Sie erhalten, nach der Anmeldung beim Landwirtschaftsamt Leinefelde-Worbis, eine Veterinärbetriebsnummer.
Der ausgefüllte Meldebogen ist an das Landwirtschaftsamt Leinefelde-Worbis zu schicken.


Informationen zum aktuellen Schornsteinfegergesetz

Aufgrund wiederholter Nachfragen unserer Bürgerinnen und Bürger zum neuen Schornsteinfegergesetz; insbesondere zur Handhabung dieses Gesetzes nach dem 01.03.2012 und der zukünftig größeren Verantwortung der Eigentümer der Liegenschaften, werden nachstehend noch einmal einige wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz veröffentlicht

- Schornsteinfeger Handwerksgesetz -HWG-
- Schornsteinfegergesetz –SchFG-
- Bundes Kehr- und Überprüfungsverordnung –KÜO-

 

Diese Information ist für die Eigentümer von Grundstücken und Räumen mit Feuerstätten.

Am 29.November 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Kraft getreten. Daraus ergeben sich wesentliche Änderungen im Schornsteinfegerhandwerk, die auch für die Eigentümer von Grundstücken von Bedeutung sind.

Die hoheitlichen Aufgaben wie Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheides, die Abnahme von Feuerungsanlagen nach der Bauordnung, die Kontrolle der Eigentümerpflichten und die Führung des Kehrbuches werden weiterhin vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) durchgeführt.

Eine freie Wahl des Schornsteinfegers für die handwerklichen Dienstleistungen (Kehren und Messen) ist vom Gesetzgeber erst zum 01.01.2013 vorgesehen. Neu ist auch die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage selbst zu veranlassen und die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten eigenverantwortlich in Auftrag zu geben.

Ein Wegfall der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten an den Feuerstätten und Abgasanlagen ist zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

Während der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 kann der Eigentümer für die Ausführung aller pflichtigen Arbeiten entweder wie bisher seinen zuständigen BSM beauftragen oder kann sich eines so genannten EU- Dienstleistungserbringers bedienen. Diese Dienstleistungserbringer sind Schornsteinfeger mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Sie müssen eine Berufsqualifikation für das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen haben und sich bei der ersten Tätigkeitsaufnahme bei der zuständigen Handwerkskammer angemeldet haben.

Wenn ein Schornsteinfeger eines anderen EU- Staates die vorgeschriebenen Leistungen durchgeführt hat, ist der Hauseigentümer verpflichtet, dies dem zuständigen BSM nachzuweisen.

Die Beauftragung eines berechtigten Dienstleistungserbringer (Schornsteinfeger aus einem anderen EU Mitgliedsstaat) liegt in der Verantwortung des Hauseigentümers. Die Berechtigung für die Erbringung der Dienstleistung ist durch den Grundstückseigentümer zu prüfen.

Ab dem 01.01.2013 können die Eigentümer ihren zuständigen BSM, aber auch einen anderen deutschen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, mit den Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Weiterhin möglich ist die Beauftragung eines EU- Dienstleistungserbringers.

Wollen Sie bereits jetzt von Ihrem Wahlrecht gebrauch machen, benötigen Sie einen Feuerstättenbescheid. Mit dem Feuerstättenbescheid erhalten Sie genaue Angaben, welche Schornsteinfegerarbeiten auf Ihrem Grundstück notwendig sind und innerhalb welcher Frist Sie die Arbeiten zu veranlassen haben.

Die BSM werden bis zum 01.01.2013 allen Eigentümern von Grundstücken mit Feuerungsanlagen einen Feuerstättenbescheid erstellen und zustellen. Diese Feuerstättenbescheide sind gebührenpflichtig. Der Feuerstättenbescheid stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar und kann daher auch mit Rechtsmitteln angefochten werden.

In der Regel wird der BSM zur Erstellung des Feuerstättenbescheides eine Feuerstättenschau durchführen. Der Feuerstättenbescheid kann aber auch nach Aktenlage des Kehrbuches erlassen werden.

Die durchgeführten Arbeiten sind dem zuständigen BSM mittels eines Formblattes nachzuweisen. Dafür sind die Formblätter nach der Kehr- und Überprüfungsordnung( KÜO) zu verwenden und die vorgegebenen Fristen des Feuerstättenbescheides zu beachten.

Die Nachweispflicht gegenüber dem BSM obliegt dem Eigentümer und nicht den mit den Arbeiten beauftragten Schornsteinfeger.

Für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten werden Gebühren erhoben. Hierzu trat am 01.Januar 2010 eine bundesweit einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft, welche die bisher geltenden landesrechtlichen Regelungen ersetzt.

Diese Gebührenordnung gilt aber nur, wenn die Leistungen durch den BSM erbracht werden.

Wurde mit der Durchführung der Arbeiten ein EU- Dienstleistungserbringer beauftragt, sind die Kosten frei verhandelbar.

Mit Inkrafttreten der KÜO am 01.01.2010 ändern sich die bisher bekannten Gebührensätze als auch der bisher gewohnte Kehr- und Überprüfungsrhythmus.

Die Melde- und Abnahmepflicht beim BSM, wenn Anlagen neu eingebaut, in Betrieb genommen, verändert oder stillgelegt werden ergibt sich nunmehr aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz in Verbindung mit der Thüringer Bauordnung. Das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer alle Veränderungen an den Feuerstätten dem zuständigen BSM anzuzeigen hat.

Bestehen bleibt die Pflicht, dem BSM und die von ihm beschäftigten Personen für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und den Räumen zu gestatten.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sieht für die Verletzung der Meldepflichten als auch für Missachtung der Kehr – und Überprüfungspflichten die Möglichkeit vor, die Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Darüber hinaus kann bei einer Kehrverweigerung die zuständige Behörde auch eine Ersatzvornahme anordnen. Die daraus entstehenden Kosten sind durch die Eigentümer der Grundstücke zu tragen.

Diese Information soll die Eigentümer von Feuerungsanlagen über die neue Rechtslage informieren.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gern zur Verfügung.

Darüber hinaus können Sie sich auch an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Landkreises Eichsfeld, Herr Dietrich (Telefon 03606/6503210) und Frau Rudolph (Telefon 03606/6503212) wenden.


Einwohnerstatistik VG *Leinetal*

Stand vom 31. Dez. der Jahre 1990 / 1995 / 2000 / 2005 / 2010 / 2014

Gemeinde Bevölkerung gesamt 1990   davon weiblich   davon männlich Bevölkerung gesamt 1995   davon weiblich davon männlich Bevölkerung gesamt: 2000   davon weiblich davon männlich Bevölkerung gesamt 2005   davon weiblich davon männlich Bevölkerung gesamt 2010   davon weiblich davon männlich Bevölkerung gesamt 2014   davon weiblich   davon männlich Fläche der Gemeinde in ha
Bodenrode -Westhausen

1.174

597

577

1.171

590

581

1.185

604

581

1.220

616

604

1.169

587

582

1.121

   

1.452,61

OT Bodenrode

468

237

231

463

229

234

491

256

235

497

248

249

475

238

237

     

639,88

OT Westhausen

706

360

346

708

361

347

694

348

346

723

367

356

694

349

345

 

   

812,73

Geisleden

1.224

607

617

1.191

579

612

1.171

568

603

1.126

551

575

1.025

503

522

994

   

1.657,99

Glasehausen

166

89

77

173

94

79

170

91

81

185

98

87

175

90

85

177

   

260,95

Heuthen

818

438

380

794

410

384

798

412

386

797

410

387

763

379

384

734

   

1.007,80

Hohes Kreuz

1.442

733

709

1.666

796

870

1.528

743

785

1.397

688

709

1.363

670

693

1.307

   

1.795,99

OT Siemerode

765

389

376

776

392

384

756

378

378

754

375

379

729

359

370

     

710,26

OT Mengelrode

407

207

200

609

264

345

519

247

272

391

195

196

406

207

199

     

641,17

OT Bischhagen

178

84

94

185

88

97

162

71

91

165

76

89

144

67

77

     

265,53

OT Streitholz

92

53

39

96

52

44

91

47

44

87

42

45

84

37

47

 

   

179,03

Reinholterode

713

380

333

761

399

362

812

414

398

822

417

405

796

388

408

771

   

872,92

Steinbach

563

284

279

581

295

286

591

296

295

578

287

291

567

280

287

548

   

848,02

Wingerode

1.224

636

588

1.224

620

604

1.254

636

618

1.275

622

653

1.232

589

643

1.197

   

977,43

Gesamt Einwohner

7.324

3.764

3.560

7.561

3.783

3.778

7.511

3.094

3.622

7.400

3.689

 3.711

7.090

3.486

 3.604

 6.849

   

8.873,71



Ehejubiläen rechtzeitig melden!  

Es ist ein schöner Brauch, unseren Bürgern aus den Mitgliedsgemeinden der VG *Leinetal* zum 50-, 60- oder 70-jährigen Ehejubiläum im Amtsblatt zu gratulieren.
Leider erfahren wir dies sehr oft verspätet, d.h. von der Kanzel in der Kirche oder durch Hinweise aus der Bevölkerung.
Es ist dann nur noch im nach hinein möglich, zu diesem schönen, oftmals auch seltenen Ehejubiläen zu gratulieren.
Wir bitten darum rechtzeitig um Mitteilung und Information an die VG *Leinetal* mit der Bitte um Veröffentlichung. (Hauptamt Tel. 03606/550015 oder zu den Verwaltungssprechstunden in Ihrer Gemeinde)  


Bürgerbeauftragte im Landkreis

Kontakt

Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
Frau Silvia Liebaug
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt

Telefon (0 36 1) 3 77 18 71
Telefax (0 36 1) 3 77 18 72


  E-Mail: buergerbeauftragte@landtag.thueringen.de