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Aktuelle Informationen Zweckverband Wasserversorgung und 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018
des Beschluss- und Genehmigungsvermerk sowie Auslegungshinweis Naturschutzbund unterwegsIm Monat Juli sind in den Orten der VG im Auftrag des Obereichsfelder Naturschutzbundes (Nabu) zwei Mitarbeiter unterwegs, die auch an den Haustüren klingeln und die Arbeit des Nabu im Eichsfeld vorstellen. Sie sind erkennbar an ihren blauen Jacken und einem umgehängten Ausweis. Sie werben für eine Mitgliedschaft im Eichsfelder Nabu und stellen die aktuellen Projekte vor, wie Krötenzaunaufbau, Pflege von Orchideenwiesen und alter Obstplantagen, Schutz seltener Tierarten (Schwalbenprojekt / Fledermausschutz) und vieles mehr. Um diese vielfältigen Aufgaben auch weiterhin lösen zu können, ist der Nabu auf Mitglieder und Unterstützer angewiesen. Es soll aber niemand "überrumpelt" werden. Ohne Probleme kann man später auch seine Anmeldung wieder rückgängig machen. Die Mitglieder werden durch den Nabu-Vorstand jährlich über die Aktivitäten informiert und zur Jahresversammlung eingeladen in das Naturschutzzentrum in Reifenstein, wo auch regelmäßig Vorträge zu Naturthemen stattfinden. Es wird bei der Aktion nicht um Spenden geworben. Nachfragen sind möglich bei L. Wandt, Tel.: 036071/97915
Kommunale Wohnung zu vermieten!!! Die Gemeinde Glasehausen, als Eigentümer, bietet zum sofortigen Einzug folgende Wohnung zur Vermietung an: Dorfstraße 42, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss 3 Zimmer, Küche und Bad mit einer Größe von 80 m² sowie einem Pkw-Stellplatz. Tel.: 036085 / 40205 Bürgermeister Herr Krebs oder Tel.: 03606 / 550037 VG Leinetal, Frau Herold möglich.
Kommunale Wohnung zu vermieten !!! Die Gemeinde Wingerode, als Eigentümer, bietet zum sofortigen Einzug folgende Wohnung zur Vermietung an: Bürgerhaus, Hauptstraße 56 – 1. Obergeschoss 3 Zimmer, Küche und Bad mit einer Größe von 90 m² Auskünfte oder Terminvereinbarungen zur Besichtigung sind unter ☎ 03605 / 512292 (Bgm. Erhardt Wehr) oder ☎ 03606 / 550037 (VG *Leinetal*, Frau Herold) möglich.
Neues Bundesmeldegesetz – Informationen der Meldebehörde Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichtigen, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken. § 19 Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbescheinigung Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbescheinigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit gewährt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann u.a. die Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen. Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbescheinigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. Bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bescheinigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist. Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber/Vermieter ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bescheinigung ausstellen müssen. Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
Außerdem werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers sowie dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt diese Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus. Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden. Ein Muster dieser Wohnungsgeberbescheinigung haben wir als Anlage hier bereitgestellt. § 50 – Bundesmeldegesetz – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Auf Anfrage von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde aus dem Melderegister lt. § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes über Alters- und Ehejubiläen folgende Auskunft erteilen:
Ab 01.11.2015 dürfen lt. § 50 Bundesmeldegesetz nur Altersjubiläen ab dem 70., jeder fünfte weitere Geburtstag (also der 75., 80., 85., 90., 95. u. 100.) und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die betroffene Person hat jedoch das Recht, der Übermittlung seiner Daten zu widersprechen. Ihr Einwohnermeldeamt Aufruf für das Bildarchiv Wir arbeiten an einer neuen Chronik für Geisleden, zu der auch ein neues Bildarchiv gehören wird. Im Rahmen ihrer Bürgerarbeit befasst sich Frau Sandra Kaufhold intensiv mit dem vorhandenen Bildmaterial. So sind zwar schon viele Bilder vorhanden, z.B. vom 100jährigen Jubiläum des Kindergartens, aber auch vom Straßenbau und einigen Vereinen. (mfrant)
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